Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gültig ab 01.12.2020

1. Geltungsbereich, Erklärungen des Lieferanten

1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Ambulanz Mobile GmbH & Co. KG (nachfolgend „Ambulanz Mobile“) mit ihren Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern (nachfolgend „Lieferanten“), die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen an bzw. gegenüber Ambulanz Mobile zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

1.2
Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ambulanz Mobile hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Insbesondere stellen weder das Schweigen von Ambulanz Mobile, die Bezugnahme auf oder das Einverständnis mit Schreiben des Lieferanten, z.B. Auftragsbestätigungen, die die Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthalten oder auf solche verweisen, noch eine vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen ein Einverständnis von Ambulanz Mobile mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar. Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.4
Diese Einkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen mit demselben Lieferanten an Ambulanz Mobile, auch wenn Ambulanz Mobile auf deren Geltung nicht mehr ausdrücklich hinweist. Die Einkaufsbedingungen gelten insoweit in ihrer jeweiligen Fassung, über Änderungen wird Ambulanz Mobile den Lieferanten jeweils unverzüglich informieren.

1.5
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) zwischen Ambulanz Mobile und dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Solche Vereinbarungen sind in einem schriftlichen Vertrag oder einer schriftlichen Bestätigung durch Ambulanz Mobile schriftlich niederzulegen, der bzw. die dann für deren Inhalt maßgebend ist.

1.6
Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen, die der Lieferant nach Vertragsschluss gegenüber Ambulanz Mobile abzugeben hat (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform gegenüber der Geschäftsleitung von Ambulanz Mobile.

2. Angebote

2.1
Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten erfolgen unentgeltlich und begründen für Ambulanz Mobile keine Verpflichtungen. Ambulanz Mobile ist berechtigt, die durch den Lieferanten überlassenen Unterlagen zu behalten und für interne Zwecke zu nutzen.

2.2
Beabsichtigt der Lieferant von Anfragen von Ambulanz Mobile abzuweichen, ist er verpflichtet, auf solche Abweichungen in seinen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Planungen und vergleichbaren Mitteilungen ausdrücklich und hervorgehoben hinzuweisen. Der Lieferant wird Ambulanz Mobile Lösungen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind zusätzlich anbieten.

2.3
Der Lieferant ist verpflichtet, Ambulanz Mobile bereits im Angebotsstadium auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die mit dem zu liefernden Gegenstand/der Ware im Zusammenhang stehen bzw. stehen können, wie zum Beispiel Auslaufprodukt, Modellwechsel, ungeeignete Einsatzfähigkeit, erhöhter Verschleiß, erhöhter Bearbeitungs–, Wartungs– und/oder Instandsetzungsaufwand etc. Erfolgt ein solcher Hinweis erst nach Vertragsschluss oder werden die entsprechenden Umstände erst nach Vertragsschluss bekannt, ist Ambulanz Mobile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder ein neues Angebot zu geänderten Bedingungen einzuholen.

2.4
Der Lieferant sichert mit der Angebotsabgabe zu, dass für die angebotenen Produkte eine Versorgungssicherheit (Neulieferung, Ersatzteile etc.) für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist. Sollte der Lieferant dies bei Angebotsabgabe oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht sicherstellen können, ist er verpflichtet, Ambulanz Mobile ausdrücklich und klar erkennbar auf diesen Umstand hinzuweisen.

3. Bestellungen

3.1
Einzelverträge werden durch Einzelbestellungen oder vereinbarte Lieferabrufe nach den nachfolgenden Bedingungen geschlossen.

3.2
Bestellungen oder Lieferabrufe von Ambulanz Mobile sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden erlangen erst durch schriftliche Bestätigung von Ambulanz Mobile Gültigkeit.

3.3
Der Lieferant hat Ambulanz Mobile auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib– und Rechenfehler), Unvollständigkeiten oder sonstige Unrichtigkeiten der Bestellung zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen.

3.4
Soweit in der Bestellung nicht anders angegeben, ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellung von Ambulanz Mobile innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung schriftlich zu bestätigen, abzulehnen oder mitzuteilen, dass und inwieweit er eine längere Frist zur Prüfung der Bestellung benötigt. Erklärt sich der Lieferant nicht innerhalb dieser Frist, lehnt er die Annahme der Bestellung ab oder benötigt er eine längere Frist, ist Ambulanz Mobile nach Ablauf der Frist von 2 Arbeitstagen nicht mehr an die Bestellung gebunden, ohne dass dem Lieferanten daraus Schadensersatzansprüche zustehen.

3.5
Die Auftragsbestätigungen des Lieferanten müssen die Bestellnummer von Ambulanz Mobile enthalten.

3.6
Bei Rahmen– und/oder Sukzessivlieferverträgen sind Lieferabrufe im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Waren sowie der Lieferzeit für den Lieferanten verbindlich.

4. Import, Export, Zoll

4.1
Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörigen Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

4.2
Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Werden die Waren durch Ambulanz Mobile importiert, ist der Lieferant zudem verpflichtet, auf seine Kosten eine (Langzeit-) Lieferantenerklärung zu liefern. Ebenso hat der Lieferant auf eigene Kosten sonstige nach den Außenhandelsvorschriften für Im- und Exporte geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

4.3
Der Lieferant verpflichtet sich, Ambulanz Mobile unaufgefordert über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Importen gemäß deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Lieferungen (Waren) oder Leistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

5. Leistungsumfang

5.1
Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes und/oder Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, sind die von Ambulanz Mobile bestellten Waren, Materialien und Teile vom Lieferanten nach den in der Automobilindustrie geltenden europäischen Standards und Richtlinien für PKW, den ISO- und DIN-Normen, dem neuesten Stand der Technik, den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den in der Bestellung bzw. dem Angebot von Ambulanz Mobile enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften auszuführen.

5.2
Die vom Lieferanten im Zusammenhang mit den Verkaufsgesprächen, insbesondere jedoch im Katalog, in Werbeunterlagen, öffentlichen Aussagen, Datenblättern und/oder sonstigen Produktbeschreibungen gemachten Angaben gelten darüber hinaus als vertragliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes.

5.3
Bestandteil des Lieferumfangs sind darüber hinaus sämtliche technischen Dokumente, Unterlagen, Beschreibungen, Zeugnisse, Genehmigungen, Dokumentationen, Erklärungen, Anleitungen sowie Abnahmeprotokolle, etc., die nach Gesetz, Verordnungen, Richtlinien, insbesondere der Maschinenrichtlinie oder sonstigen behördlichen Vorschriften erforderlich und/oder in der Bestellung bzw. dem Angebot von Ambulanz Mobile angegeben sind.

5.4
Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung durch den Lieferanten kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht durch den Lieferanten erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systematische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für Ambulanz Mobile hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

5.5
Von der Bestellung abweichende Konditionen des Lieferanten, insbesondere Qualitäts-, Preis– und/oder Terminänderungen sind ohne die schriftliche Zustimmung von Ambulanz Mobile unwirksam. Auch die vorbehaltlose Zahlung oder Annahme der Lieferung bedeutet keine Anerkennung solcher anders lautender Bedingungen, Konditionen und Preise durch Ambulanz Mobile.

5.6
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes vorzunehmen, es sei denn, Ambulanz Mobile hat diesen ausnahmsweise im Vorfeld ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

5.7
Vorzeitige Lieferungen/Leistungen, Minder- oder/und Mehrlieferungen/-leistungen oder Teillieferungen/Teilleistungen bedürfen der vorherigen Freigabe von Ambulanz Mobile.

5.8
Unteraufträge bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Ambulanz Mobile, soweit es sich nicht lediglich um die Zulieferung marktgängiger Teile handelt.

6. Sicherheit, Umweltschutz, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, Prüfungen

6.1
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien und Fachverbänden, z.B. VDE, VDI und DIN sowie sämtlichen sonstigen einschlägigen rechtlichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mit zu liefern.

6.2
Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten geltenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, keine verbotenen Stoffe einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend, sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind Ambulanz Mobile umgehend mitzuteilen.

6.3
Bei Lieferungen und Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzausrüstungen oder etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

6.4
Ambulanz Mobile ist berechtigt, sich mit einer Ankündigungsfrist von 1 Woche innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden, auch auf dem Betriebsgelände des Lieferanten, über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung zu unterrichten. Auf Wunsch sind Ambulanz Mobile die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Diese Offenbarungspflichten bestehen nicht, wenn diese Offenlegung zu einer Verletzung von – auch Ambulanz Mobile gegenüber zwingend einzuhaltenden- Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten oder von Dritten führt, denen gegenüber der Lieferant zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

7. Liefertermine

7.1
Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten, Fristen und/ oder Termine für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich.

7.2
Der Lieferant ist verpflichtet, Ambulanz Mobile unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall hat er einen neuen verbindlichen Liefertermin mit Ambulanz Mobile abzustimmen. Die Abstimmung eines solchen neuen Liefertermins hindert nicht den Eintritt des Verzuges zu dem ursprünglich vereinbarten Termin.

7.3
Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, bestimmen sich die Rechte von Ambulanz Mobile nach den nachfolgenden Bestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften.

7.4
Im Falle des Lieferverzuges ist Ambulanz Mobile unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1 % der Bestell-Vertragssumme pro vollendeter Woche des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Bestell-Vertragssumme der verspätet gelieferten Ware. Ambulanz Mobile bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Ambulanz Mobile nachzuweisen, dass in Folge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

7.5
Soweit ausdrücklich für Lieferungen ein Fixgeschäft vereinbart wurde, steht Ambulanz Mobile bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins das Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu und auf Schadensersatz bei Verschulden des Lieferanten. Einer Mahnung und Fristsetzung durch Ambulanz Mobile bedarf es nicht. Die Annahme verspäteter Lieferungen bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und weitergehende Schadensersatzansprüche. Der Lieferant haftet nicht, soweit Ambulanz Mobile erforderliche Materialien nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt hat.

7.6
Von Unterlieferanten des Lieferanten zu vertretende Verzögerungen gelten als vom Lieferanten zu vertreten.

8. Preise, Zahlungsbedingungen

8.1
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung schließt der Preis geliefert verzollt gemäß DDP Incoterms 2010 einschließlich Verpackung und Transport- und Haftpflichtversicherung im üblichen Umfang ein.

8.2
Sofern sich nicht aus den vertraglichen Abreden etwas anderes ergibt, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in den Preisen enthalten.

8.3
Rechnungen sind Ambulanz Mobile mit separater Post zuzusenden und müssen die Bestellnummer enthalten, da sie ansonsten nicht zugeordnet werden können; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Zahlungsfristen beginnen nicht zu laufen.

8.4
Zahlungen erfolgen durch Ambulanz Mobile nach komplettem Erhalt der mängelfreien Ware inklusive Übergabe der vereinbarten und/oder erforderlichen Dokumentation und Unterlagen nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsträger von Ambulanz Mobile erhalten hat.

8.5
Ambulanz Mobile gesetzte Zahlungsfristen beginnen ebenfalls erst nach Erfüllung der in Ziffern 8.3 und 8.4 Satz 1genannten Anforderungen. Fehlt eine prüffähige Rechnung, verlängern sich die in obiger Ziffer 8.4. genannten Zahlungsfristen mindestens um 10 Tage.  

8.6
Eine vorzeitige (Teil-)Lieferung berührt den vereinbarten Zahlungstermin der Bestellung nicht.

8.7
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen oder Leistungen ist Ambulanz Mobile unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu halten.

8.8
Der Lieferant ist verpflichtet, Ambulanz Mobile nur Preise und Konditionen anzubieten, die keinem Kartell unterliegen oder auf sonstige Weise Gegenstand von Preis- oder Konditionenabsprachen sind. Soweit durch bestands- oder rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Kartellbehörde festgestellt ist, dass der Lieferant an Preisabsprachen oder einer Kundenaufteilung beteiligt war, oder er wegen solcher Absprachen einen Kronzeugenantrag gestellt hat, ist der Lieferant verpflichtet, Ambulanz Mobile einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 3 % der Rechnungsbeträge zu zahlen, die für die von den Abreden betroffenen Produkte und Zeiträume durch Ambulanz Mobile gezahlt wurden. Der Betrag ist ab Schadenseintritt mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ambulanz Mobile ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen. Der Lieferant ist berechtigt nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, insbesondere durch Abwälzen des Schadens auf nachgelagerte Marktstufen.

8.9
Die Abtretung von Forderungen gegen Ambulanz Mobile an Dritte ist ausgeschlossen.

8.10
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Ambulanz Mobile in gesetzlichem Umfang zu.

9. Transport, Versand, Gefahrübergang

9.1
Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten DDP gemäß den Incoterms 2010 frei Haus an den von Ambulanz Mobile angegebenen Lieferort (Erfüllungsort). Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware im üblichen Umfang zu versichern.

9.2
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer von Ambulanz Mobile und die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

9.3
Bei Lieferung von Gefahrengütern trägt der Lieferant die volle Verantwortung für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (wie z.B. Kennzeichnung, Verpackung, das Verwenden, ordnungsgemäße Ausfüllen, Vorlegen sowie Mitführen der erforderlichen Formulare, etc.).

9.4
Der Lieferant hat die am Verwendungsort der Lieferung geltenden Vorschriften, insbesondere über Unfallverhütung, Umweltschutz und Maschinensicherheit etc. einzuhalten. Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf dem Betriebsgelände von Ambulanz Mobile, ist er zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

9.5
Soweit nicht anders vereinbart, hat die Lieferung in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung zu erfolgen. Bei Verwendung von Mehrwegverpackung hat der Lieferant Ambulanz Mobile die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklärt sich Ambulanz Mobile ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

9.6
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht erst mit der Übergabe am Erfüllungsort auf Ambulanz Mobile über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Bei vereinbarter Aufstellung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache erst mit der mängelfreien Inbetriebnahme und Abnahme an dem angegebenen Lieferort auf Ambulanz Mobile über. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

9.7

Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Ambulanz Mobile gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Ambulanz Mobile seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Ambulanz Mobile (zum Beispiel bei Stellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Ambulanz Mobile in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache, so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn Ambulanz Mobile sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

10. Eigentum, Unterlagen

10.1
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach vollständiger Bezahlung auf Ambulanz Mobile über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

10.2
Der Lieferant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die von ihm gelieferten Produkte, auch eingebaut, verbunden oder verarbeitet, weltweit von Ambulanz Mobile vertrieben werden.

11. Werkzeuge, Beigestelltes Material

11.1
Von Ambulanz Mobile zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, technische Unterlagen, Daten, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. (nachfolgend gemeinschaftlich „Werkzeuge“) verbleiben vollumfänglich im Eigentum von Ambulanz Mobile. Der Lieferant hat die Werkzeuge unter deutlicher dauerhafter Kennzeichnung des Eigentums von Ambulanz Mobile für Ambulanz Mobile kostenlos und sorgfältig gesondert aufzubewahren, vor Beschädigung und Zerstörung sowie dem Zugriff Dritter jedweder Art zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben sowie ausreichend zu versichern. Versuche Dritter, die Werkzeuge zur Sicherung oder Zwangsvollstreckung oder zu sonstigen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wird der Lieferant mit allen geeigneten rechtlichen Mitteln verhindern und Ambulanz Mobile unverzüglich über derartige Maßnahmen unterrichten.

11.2
Der Lieferant darf die Werkzeuge nur zur Ausführung der Bestellung nach den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages verwenden, insbesondere nicht zu anderen gewerblichen Zwecken des Lieferanten, z.B. für die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen an Dritte, und sie Dritten nicht überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich machen.

11.3
Soweit die Werkzeuge für weitere Bestellungen von Ambulanz Mobile nicht mehr benötigt werden, spätestens aber mit Beendigung der Lieferbeziehung, endet jedes Nutzungsrecht des Lieferanten an den Werkzeugen und diese sind einschließlich gefertigter Kopien oder Duplikate sofort an Ambulanz Mobile zurückzugeben. Das Duplizieren oder Kopieren ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der vertraglichen Lieferung oder Leistung zwingend erforderlich ist und Ambulanz Mobile hierüber im Vorfeld schriftlich informiert wird. Alle Marken, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den Werkzeugen verbleiben vollumfänglich bei Ambulanz Mobile.

11.4
Ambulanz Mobile ist im Übrigen jederzeit berechtigt, die Rückgabe der Werkzeuge zu verlangen, ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wird ausgeschlossen.

11.5
Ziffer 11.1 bis einschließlich 11.3 gelten entsprechend, wenn nach Ziffer 11.1 definierte Werkzeuge auf Kosten von Ambulanz Mobile durch den Lieferanten erstellt, beschafft oder sonst zur Verfügung gestellt werden. Sind keine gesonderten Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, wird Ambulanz Mobile unmittelbar mit der Herstellung oder Beschaffung der Werkzeuge durch den Lieferanten das vollständige Eigentum und uneingeschränkte Nutzungsrecht an diesen Werkzeugen übertragen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge unentgeltlich für Ambulanz Mobile verwahrt. Bei Vertragsbeendigung, Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten oder ausbleibender Einigung zwischen dem Lieferanten und Ambulanz Mobile bezüglich des Preises der Teile, die mit den Werkzeugen gefertigt werden sollen, ist Ambulanz Mobile berechtigt, unverzüglich die Herausgabe der Werkzeuge zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wird ausgeschlossen.

11.6
Die Regelungen in vorhergehenden Ziffern 11.1 bis einschließlich 11.3 sowie 11.5 gelten entsprechend, wenn die Werkzeuge von Ambulanz Mobile nur teilweise bezahlt worden sind. Insoweit wird Ambulanz Mobile entsprechend ihrem Anteil an den Herstellungskosten Miteigentümer dieser Werkzeuge gemäß Ziffer 11.5. Ambulanz Mobile kann jederzeit das vollständige Eigentum an diesen Werkzeugen unter Ersatz der noch nicht amortisierten Aufwendungen erwerben und nach Erwerb die Rechte nach vorheriger Ziffer 11.5 vollständig ausüben.

11.7
Beauftragt der Lieferant zur Ausführung der Bestellung von Ambulanz Mobile einen Unterlieferanten mit der Herstellung oder Lieferung von Werkzeugen, tritt der Lieferant seine Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge an Ambulanz Mobile ab.

11.8
Die Regelungen in Ziffer 11.1 bis einschließlich 11.7 gelten entsprechend und insoweit als Werkzeuge auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Ambulanz Mobile beruhend konstruiert oder angepasst werden.

11.9
Die Parteien sind darüber einig, dass sämtliche Werkzeuge nach Ziffer 11.1, 11.5, 11.6 und 11.8 erhebliches Knowhow von Ambulanz Mobile beinhalten und diese daher vollumfänglich den Geheimhaltungsbestimmungen nach nachfolgender Ziffer 15. unterfallen.

11.10
Die Regelungen nach obigen Ziffern 11.1 und 11.2 gelten entsprechend für von Ambulanz Mobile beigestelltes Material. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen. Eine Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials durch den Lieferanten wird für Ambulanz Mobile vorgenommen. Ambulanz Mobile wird unmittelbar Eigentümer der hierbei hergestellten neuen Sachen. Wird das beigestellte Material mit anderen, Ambulanz Mobile nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Ambulanz Mobile das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts des beigestellten Materials zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

12. Pflichtverletzungen wegen Mängeln

12.1
Hat der Lieferant entsprechend den Plänen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen besonderen Anforderungen von Ambulanz Mobile zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistungen mit diesen Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von diesen Zusicherungen abweichen, stehen Ambulanz Mobile die Rechte in Ziffer 12.6 sofort zu.

12.2
Soweit nicht im Einzelvertrag, insbesondere durch Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung, anders bestimmt, wird Ambulanz Mobile die Ware unverzüglich nach Lieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

12.3
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Ambulanz Mobile ungekürzt zu; Ambulanz Mobile ist berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. bei mangelhaften Leistungen die mangelfreie Wiederholung der Leistung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen und/oder Ambulanz Mobile zu erstatten (insbesondere Transport-, Handling-, Ein/Ausbau, Material- und Arbeitskosten). Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

12.4
Sendet Ambulanz Mobile dem Lieferanten die mangelhafte Ware zurück, ist Ambulanz Mobile berechtigt, etwaige bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern und/oder den Rechnungsbetrag zurück zu belasten. Ambulanz Mobile steht in diesem Fall eine Aufwandspauschale in Höhe von 5 % des Bruttopreises der mangelhaften Ware zu. Der Nachweis höherer Aufwendungen bleibt Ambulanz Mobile vorbehalten. Der Lieferant ist berechtigt nachzuweisen, dass keine oder nur geringere Aufwendungen entstanden sind.

12.5
Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache, solange sich diese zum Zweck der Nachbesserung in seinem Gewahrsam oder im Gewahrsam eines Dritten befindet.

12.6
Beseitigt der Lieferant den Mangel nicht innerhalb der von Ambulanz Mobile gesetzten angemessenen Nachfrist, war die Fristsetzung entbehrlich oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann Ambulanz Mobile nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich Schadensersatz fordern. Diese Rechte stehen Ambulanz Mobile auch im Falle von Entwicklungs- und Konstruktionsfehlern zu.

12.7
Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von Ambulanz Mobile gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ist Ambulanz Mobile berechtigt, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen („Ersatzvornahme“) oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Einer Fristsetzung zur Ersatzvornahme bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Ambulanz Mobile unzumutbar ist, z. B. wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, dem Lieferanten wegen seiner mangelhaften Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden. Dies gilt auch bei einer verspäteten Lieferung oder Leistung des Lieferanten, wenn eine sofortige Beseitigung des Mangels erforderlich ist, um einen eigenen Lieferverzug von Ambulanz Mobile zu vermeiden. Von derartigen Umständen wird Ambulanz Mobile den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vor Durchführung der Ersatzvornahme, unterrichten. Weitere Rechte von Ambulanz Mobile wegen Mängeln bleiben unberührt.

12.8
Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, ist Ambulanz Mobile nach schriftlicher Abmahnung bei erneuter mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Alle übrigen Rechte von Ambulanz Mobile bleiben vorbehalten.

12.9
Der Lieferant stellt Ambulanz Mobile von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Mangels des von ihm gelieferten Produkts gegen Ambulanz Mobile erheben und erstattet Ambulanz Mobile die notwendigen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverteidigung, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

12.10
Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen in dieser Ziffer 12. und in Ziffer 13. beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang gemäß Ziffer 9.6. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Ambulanz Mobile geltend machen kann. Längere gesetzliche, wie z.B. § 445b BGB, sowie einzelvertraglich vereinbarte Verjährungsfristen bleiben unberührt.

12.11
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monate nach Beginn der Gewährleistungsfrist auf, so wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. der Abnahme vorgelegen hat, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass der auftretende Mangel durch Ambulanz Mobile schuldhaft verursacht worden ist.

12.12
Im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist bei Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung um die zwischen Mängelrüge und Beendigung der Mängelbeseitigung bzw. deren Fehlschlagen oder Ablehnung durch den Lieferanten liegende Zeitspanne.

12.12
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche von Ambulanz Mobile unberührt.

13.  Lieferantenregress

13.1
Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen Ambulanz Mobile neben ihren Ansprüchen wegen Mängeln uneingeschränkt zu. Das Wahlrecht von Ambulanz Mobile nach Ziffer 12.3 und § 439 Absatz 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt. Ambulanz Mobile ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Ambulanz Mobile ihren Kunden im Einzelfall schuldet.

13.2
Bevor Ambulanz Mobile einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Absatz 1, 439 Absätze 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Ambulanz Mobile den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Ambulanz Mobile tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Kunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

13.3
Die Ansprüche aus Lieferantenregress stehen Ambulanz Mobile auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch Ambulanz Mobile oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

14. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung

14.1
Dem Lieferanten obliegt die Produkthaftung für seine Lieferungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der nachfolgenden Regelungen.

14.2
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Ambulanz Mobile insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

14.3
Im Rahmen der Haftung des Lieferanten für Schadensfälle im Sinne dieser Ziffer 14.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Ambulanz Mobile durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Ambulanz Mobile den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Ambulanz Mobile gegen den Lieferanten bleiben unberührt.

14.4
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung der gelieferten Sache zu unterhalten; stehen Ambulanz Mobile weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

15. Geheimhaltung, Schutzrechte

15.1
Der Lieferant ist verpflichtet, die in nachfolgender Ziffer 15.2 und 15.3 näher bezeichneten Geschäftsgeheimnisse von Ambulanz Mobile geheim zu halten und diese, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgender Ziffer 15.7, ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks zwischen den Parteien zu erlangen, zu nutzen und offenzulegen. Jede darüberhinausgehende Erlangung, Nutzung oder Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse von Ambulanz Mobile durch den Lieferanten für eigene oder fremde Zwecke ist unzulässig.

15.2
Geschäftsgeheimnisse von Ambulanz Mobile sind Informationen im Sinne des § 2 GeschGehG (nachfolgend zusammenfassend „Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse“), unabhängig davon, ob sie dem Lieferanten in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder sonstiger Form bekannt wurden.

15.3
Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere Informationen über die Herstellung und den Ausbau von Krankenfahrzeugen durch Ambulanz Mobile einschließlich der Preiskalkulationen und über Werkzeuge gemäß obiger Ziffer 11.

15.4
Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse dadurch zu erlangen, dass er Produkte oder Gegenstände von Ambulanz Mobile, die sich in seinem rechtmäßigen Besitz befinden und die nicht bereits öffentlich verfügbar gemacht wurden, beobachtet, untersucht, zurückbaut oder testet (diese Maßnahmen nachfolgend zusammenfassend „Analysen“ oder „Reverse Engineering“). Der Lieferant verpflichtet sich, keine irgendwie gearteten Analysen durchzuführen, um Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Werden Analysen zu anderen Zwecken durchgeführt und erlangt der Lieferant hierdurch Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse, darf der Lieferant diese nicht nutzen oder offenlegen und hat Ambulanz Mobile unverzüglich hierauf hinzuweisen.

15.5
Zum Schutz vor Reverse Engineering verpflichtet sich der Lieferant im Übrigen, Produkte oder sonstige Gegenstände von Ambulanz Mobile nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Ambulanz Mobile an Dritte weiterzugeben oder Dritten Zugang zu diesen zu gewähren.

15.6
Die Bestimmungen nach obigen Ziffern 15.4 und 15.5 gelten entsprechend für Produkte oder Gegenstände von Ambulanz Mobile, die öffentlich verfügbar gemacht wurden.

15.7
Soweit in den vorstehenden Ziffern 15.4, 15.5 und 15.6 keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, bleiben die erlaubten Handlungen nach § 3 GeschGehG unberührt. Ebenso bleiben die Beschränkungen des Anwendungsbereiches in § 1 Absatz 2 und 3 GeschGehG sowie die Ausnahmen nach § 5 GeschGehG unberührt.

15.8
Der Lieferant hat seine Mitarbeiter auf die Beschränkungen nach den obigen Ziffern 15.1 bis 15.7 zu verpflichten und deren Einhaltung zu gewährleisten. Der Lieferant darf Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse nur gegenüber Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen offenlegen, die auf die Kenntnis dieser Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse zur Erfüllung des Vertragszwecks angewiesen sind (need to know) und die vor der Offenlegung die Verpflichtung zur entsprechenden Einhaltung dieser Geheimhaltungsverpflichtung übernommen haben. Eine Berechtigung des Lieferanten zum Einsatz von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wird hierdurch nicht begründet.

15.9
Durch den Lieferanten sind die jeweils angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen umzusetzen, um die Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse ausreichend gegen jede unbefugte Erlangung, Nutzung und Offenlegung zu schützen.

15.10
Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, erhält der Lieferant durch den Zugang zu Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnissen kein Eigentum, keine Lizenz und/oder mit Ausnahme des Rechts zur Nutzung für die Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks keine sonstigen Nutzungsrechte an den Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnissen.

15.11
Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten, jederzeit auf entsprechende Aufforderung von Ambulanz Mobile sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks, unverzüglich sämtliche Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse, die sich bei ihm, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen befinden, nach Wahl von Ambulanz Mobile entweder zurückzugeben oder unwiederbringlich zu vernichten, wobei sich diese Verpflichtung sowohl auf die Originale als auch auf jede Art von Kopie erstreckt, soweit nicht mit dem Lieferanten vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, und Ambulanz Mobile die Vernichtung der Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse auf ein entsprechendes Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Dies gilt ebenfalls für elektronisch oder anderweitig gespeicherte Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse einschließlich etwaiger Datenträger.

15.12
Für jeden Verstoß gegen die sich aus diesen Geheimhaltungsbestimmungen ergebenden Pflichten durch den Lieferanten, seine Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, ist der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe an Ambulanz Mobile in angemessener Höhe verpflichtet, wobei Ambulanz Mobile die Höhe nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB bestimmen wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten, wobei die Vertragsstrafe auf einen möglichen Schadensersatz angerechnet wird.

5.13
Die Regelungen nach obigen Ziffern 15.1 bis 15.12 gelten ebenfalls für Informationen von Ambulanz Mobile, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Informationen oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind und die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung zu Ambulanz Mobile bekannt werden und/oder auf die der Lieferant im Zusammenhang mit der Verhandlung und Durchführung von vertraglichen Vereinbarungen mit Ambulanz Mobile Zugriff erhält.

5.14
Die Geheimhaltungsverpflichtung nach den obigen Ziffern endet für eine Information, wenn der Lieferant nachweist, dass diese Information allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist oder Ambulanz Mobile an deren Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse mehr hat.

5.15
Die Herstellung für Dritte oder die Schaustellung von speziell für Ambulanz Mobile, insbesondere nach ihren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Ambulanz Mobile.

5.16
Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Muster, Marken, Modelle, Zeichnungen, Beschreibungen und Dokumentationen frei von Rechten Dritter sind und er im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, verletzt, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5.17
Der Lieferant stellt Ambulanz Mobile bei Verletzungen dieser Rechte gemäß Ziffer 15.16 von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei.

16. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, unwirksame Bestimmungen

16.1
Soweit in den vertraglichen Abreden mit dem Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen Schönebeck (Elbe).

16.2
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des bestellenden Unternehmens. Ambulanz Mobile ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

16.3
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Ambulanz Mobile und dem Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateralen Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des Abkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sowie der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.

16.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der Vertrag in seinem sonstigen Bestand dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am nächsten kommt.

16.5
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, verpflichtet sich der Lieferant, auf Verlangen von Ambulanz Mobile die Vertragsergänzungen zu vereinbaren und die Erklärungen Dritten oder Behörden gegenüber abzugeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt. Handelt es sich bei diesem ausländischen Recht um das Heimatrecht des Lieferanten oder das Recht am Sitz der liefernden Niederlassung oder ist die Unwirksamkeit dem Lieferanten aus sonstigen Gründen bekannt, ist dieser verpflichtet, Ambulanz Mobile hierüber unverzüglich zu informieren.

16.6
Die Vorschriften 16.4 und 16.5 gelten auch im Falle von Vertragslücken.